Wo gilt das Strassenverkehrsgesetz und wo nicht?
Martin Frana • 8. August 2025

Das Bundesgericht hat entschieden:

Das Bundesgericht hält zur Anwendbarkeit des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) folgendes fest:


Das Strassenverkehrsgesetz ordnet nach seinem Art. 1 Abs. 1 den Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 Verkehrsregelnverordnung). Massgeblich ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Dies trifft zu, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (BGer
6B_673/2008 E. 1.1).


Dies bedeutet konkret, dass ein privater Vorplatz, der einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benützung offen steht, nur durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung dem öffentlichen Verkehr und damit der Herrschaft des SVG entzogen werden kann. Wichtig ist auch, dass eine kommunale Polizeiverordnung neben dem SVG nicht zur Anwendung gelangt, soweit die verkehrsmässige Benützung einer öffentlichen Verkehrsfläche in Frage steht (104 IV 105).